Achtung! Bitte sorgfältig lesen: Impressumspflichten nach dem ECG
Danach ausblenden nicht vergessen!
Die allgemeinen Informationspflichten des ECG sind auf alle „kommerziellen Websites“ anzuwenden, damit auf alle unternehmerisch betriebenen Websites, völlig unabhängig davon, ob dort Waren vertrieben werden oder ob bloß das eigene Unternehmen dargestellt wird.
Das ECG kennt folgende, über das UGB bzw die GewO hinausgehende Informationspflichten (§ 5 ECG):
- Volle geografische Anschrift der tatsächlichen Niederlassung (für behördliche und gerichtliche Zustellungen taugliche Anschrift)
- Kontaktdaten: E-Mail, Telefon, Fax
- Mitgliedschaft(en) bei der Wirtschaftskammerorganisation, Ärztekammer,...
- Aufsichtsbehörde (wenn die Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt; es wird empfohlen, in jedem Fall die jeweilige Gewerbebehörde bzw sonstige die Berufsbewilligung ausstellende Behörde anzugeben)
- Hinweis auf anwendbare gewerbe- oder berufsrechtliche Vorschriften (empfohlene Angabe für gewerbliche Tätigkeiten: idR die GewO)
- Zugang zu anwendbaren gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften (zB Link auf www.ris.bka.gv.at)
Sofern vorhanden:
- spezielle Berufsbezeichnung
Unter Berufsbezeichnung wird im jeweiligen Musterimpressum im Anhang auch der Meistertitel angeführt; dies ist jedoch keine zwingend anzugebende Berufsbezeichnung iSd ECG. - Staat, in dem diese Berufsbezeichnung verliehen wurde
- UID-Nummer
- Vereinsnummer
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